Notar Dr. Franz X. Gärtner
Ihr Notar in Lauingen


Schlichtung & Mediation

Streitvermeidung


 

Ob Schei­dungs­ver­ein­ba­rung, Erb­­aus­ei­nan­der­set­zung oder no­­ta­r­i­elle Ver­mitt­lung nach dem Sa­chen­rechts­be­rei­ni­gungs­gesetz: Die Ein­schal­tung des Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu ver­mei­den, son­dern auch einen einmal ent­stan­den­en Streit wieder aus der Welt zu schaffen. Wir Notare sind als Träger eines öf­fent­li­chen Amtes auf dem gesamten Gebiet der vor­sor­gen­den Rechts­pfle­ge tätig. Durch unsere be­treu­en­de und be­ra­ten­de Funk­ti­on helfen wir in viel­fäl­ti­ger Weise, Streit von vorn­her­ein zu ver­mei­den oder bereits ent­stan­de­nen Streit im Wege einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung bei­zu­le­gen. 

 

Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, kön­nen wir Notare aufgrund unserer un­ab­häng­ig­en und un­par­tei­isch­en Stellung sowie unserer Fach­kun­de als Schieds­rich­ter einen Streit ent­schei­den. Durch die Ein­schal­tung eines Notars werden so lang­wie­ri­ge und kos­ten­träch­ti­ge Strei­tig­kei­ten vor Gericht ver­mie­den. Bei Ver­trags­schlüs­sen kommen Strei­tig­kei­ten unter den ver­schie­den­en Beteiligten eines Vertrages oft gar nicht erst auf,

 

weil Notare als pro­fes­sio­nel­le Berater von vorn­her­ein beteiligt sind - bei der Beratung, der Erstellung von Entwürfen, dem ei­gent­lich­en Ver­trags­schluss (Be­ur­kun­dung)­ und der Ab­wick­lung (Vollzug). In all diesen Phasen sind wir Notare, anders als der Recht­s­­an­walt, den In­te­res­sen beider Parteien ver­pflich­tet.
Aufgrund unserer ge­setz­li­chen Stel­lung als un­ab­hän­gi­ge und unparteiische Be­treu­er der Be­tei­li­gten ach­ten wir auf einen ge­rech­ten In­teres­sens­aus­gleich aller Ver­trags­par­tei­en. Die ge­setz­li­chen Auf­klä­rungs-, Prü­­fungs-­ und Be­leh­rungs­pfli­ch­ten sowie die vorge­schrie­benen Förm­­­lich­­­kei­­­ten nach dem Be­ur­kun­dungs­­gesetz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Pro­ble­me schon vorab und im Zusammenhang mit dem Ver­trags­schluss ge­klärt werden. Die notarielle Urkunde wird klar, un­zwei­fel­haft und ohne of­fe­ne Punkte for­mu­liert. Als öff­ent­liche Urkunde er­bringt sie den vollen Be­weis des be­ur­kun­de­ten Vorgangs, als Voll­streck­ungs­ti­tel erspart sie den Gang zum Gericht.

 


Vorteile der notariellen Schlichtung

Diese 4 Vorteile stechen besonders hervor:


1.)

Schlich­tung ist mehr als ein Gerichts­verfahren: Die Betei­ligten selbst bestim­men das Ergeb­nis. Es gibt keine Gewin­ner oder Ver­lie­rer.

 

2.)

Die Ein­lei­tung eines Schlich­tungs­verfah­rens unter­bricht die Ver­jäh­rung - das bedeu­tet Zeit­gewinn für Ver­hand­lun­gen.

 

3.)

Aus der Schlich­tungs­verein­barung kann unmittel­bar voll­streckt werden - wie aus einem Gerichts­urteil.

 

4.)

Eini­gun­gen vor einer unab­hängi­gen Stelle wie dem Notar sind in der Regel schneller, un­büro­kra­tischer und billiger als ein Gerichts­urteil.

 

Durch Landes­recht kann vor­geschrie­ben sein, dass man bei bestimm­ten Streitig­keiten einen Einigungs­versuch bei einem Notar oder einer anderen Güte­stelle versucht haben muss, bevor man Klage beim Amts­gericht erheben kann. Von dieser Möglich­keit haben als erste Bayern und Nordrhein-West­falen Gebrauch gemacht.

Aber auch in allen anderen Streitig­keiten kann jeder­zeit ein Schlich­tungs­­ver­fah­ren, eine sog. Media­tion, durch­geführt werden. Der Notar hilft unpartei­isch, eine für beide Seiten trag­fähige Lösung zu fin­den. Sofern die Beteilig­ten dies wün­schen, formu­liert er die Eini­gung in recht­lich ein­deutiger Weise und küm­mert sich um deren prak­tischen Voll­zug.

So ist der Erfolg der Schlich­­tung auch in recht­licher und wirt­schaft­licher Hinsicht gesichert. Um dem schlich­­ten­den Notar sowie den Schlich­tungs­­par­tei­­en einen Leit­faden für den förm­lichen Ablauf eines Schlichtungs­verfah­rens an die Hand zu geben, hat die Bun­des­­no­t­ar­­kam­mer eine Güte­ordnung be­schlos­sen.